Bauordnung

Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung gilt für den Kleingärtnerverein, Kleingartensparte „Birkenhain“ e.V., für den der Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. Generalpächter ist.
  2. Diese Ordnung ist Bestandteil des mit den Pächtern abgeschlossenen Unterpachtvertrages. Die Ordnung regelt die Ausführung und Beantragung aller baulichen Anlagen, die mit dem Boden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sind.
    Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.
  3. Bauliche Anlagen entsprechend dieser Ordnung sind:
    • Hochbauten; Gartenlauben, Überdachungen von Freisitzen und Gewächshäuser.
    • Bauliche Anlagen; Pergolen, befestigte Wege, Einfriedungen, Terrassen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Zäune, Tore und Versorgungsanlagen.
  4. Nicht unter diese Ordnung fallen Folienzelte und Frühbeete.

Grundsätzliche Bestimmungen

  1. Die Errichtung oder Veränderung (Erweiterung und Rückbau) baulicher Anlagen in den Parzellen richtet sich nach
    • dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
    • den Bestimmungen des BKleingG, insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2.,
    • der Sächsischen Bauordnung vom 26.Juli 1994,
    • der Rahmenkleingartenordnung der Landeshauptstadt Dresden,
    • den Vorgaben des Generalpächters, dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
  2. Jede bauliche Maßnahme ist, unbeschadet der o.g. Festlegungen, durch den Vereinsvorstand genehmigen zu lassen. Ohne diese Genehmigung darf mit der Errichtung der baulichen Anlage nicht begonnen werden.

Bestimmungen für den Laubenbau

  1. Die Laube ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zu errichten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
    Lauben, größer als 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, sind nicht genehmigungs-fähig.
  2. Die Dachform hat sich der in der Kleingartenanlage üblichen Form möglichst anzupassen. Die Traufhöhe darf max. 2,25 m und die First- bzw. Dachhöhe nicht mehr als 3,80 m betragen.
  3. Bei Neubauten sind Geräte- und Toilettenraum mit zu konzipieren, so dass künftig im Garten nur ein Baukörper vorhanden ist.
  4. Die Laube darf nicht unterkellert sein. ein Vorratsraum von 1 m² Grundfläche und 0,80 m Tiefe ist zulässig.
  5. Die Installation von Wasseranschlüssen, der Einbau von Feuerstellen und eines Abwasseranschlusses für Abwässer und Fäkalien sind in der Laube nicht gestattet. Toiletten sind als Trockentoiletten zu betreiben. Das Aufstellen von Chemietoiletten im Kleingarten ist untersagt.
  6. Das Anbringen von festinstallierten technischen Empfangseinrichtungen (Antennen, Parabolspiegel) entspricht nicht dem Gebot der einfachen Ausstattung einer Laube in einem Kleingarten und ist grundsätzlich außerhalb der Laube nicht gestattet.
    Mobile Empfangsanlagen können jedoch bei besonderen Anlässen kurzzeitig an einem geeigneten Ort außerhalb der Laube aufgestellt werden.
  7. Die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe beim Laubenbau ist nicht gestattet.
  8. Monolithische Bauweise ist beim Laubenbau nicht zulässig.
  9. Die Einrichtung und das Betreiben von Anlagen zur Versorgung mit Strom oder Flüssiggas richten sich nach den jeweilig geltenden Gesetzen und Vorschriften. Für die fachgerechte Errichtung der Anlagen durch einen Fachbetrieb und das ordnungsgemäße Betreiben der zum Kleingarten gehörenden Anlagen ist der jeweilige Pächter verantwortlich.
    Das durch den Errichter der Anlage ausgefertigte Prüfprotokoll ist als Kopie dem Vorstand zu übergeben.
  10. Als Fundamente für die Laube dürfen nur Säulen- oder Streifenfundamente, aber keine gegossenen Betonplatten eingesetzt werden.
  11. Der Laubenstandort ist stets in Flucht zu den vorhandenen Lauben vorzusehen. Die Lage der Giebelfront hat sich ebenfalls nach der üblichen Bebauung zu richten.
  12. Zu den Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 0,6 m einzuhalten. Eine Grenzbebauung ist nicht zulässig.

Errichtung weiterer Bauten bzw. baulicher Anlagen

  1. Ein freistehendes Kleingewächshaus von max. 12 m² Grundfläche darf im Kleingarten errichtet werden.
  2. Das Aufstellen von Gerätecontainern und freistehenden Toilettenhäuschen ist nicht zulässig.
  3. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen, ein Verzicht auf Versiegelung dieser Flächen ist anzustreben.
  4. Die Abgrenzung der Kleingärten zu öffentlichen Straßen, Nachbargrundstücken und der Vereinsanlage ist mittels Senkrechtlattenzäunen vorzunehmen. Die Verantwortung und die Kosten für die Außenabgrenzungen trägt der Verein.
    Für die Einfriedungen zwischen den Kleingärten und der Vereinsanlage sind die Pächter der jeweiligen Kleingärten selbst verantwortlich. Die Einfriedungen prägen wesentlich das Gesamtbild der Vereinsanlage und sind aus diesem Grund dementsprechend zu pflegen und instand zu halten.
  5. Abgrenzungen zwischen Nachbargärten können entfallen. Besteht nur einer der Pächter auf eine bauliche Abgrenzung, trägt dieser Pächter die Kosten. Die Gestaltung ist dafür zwischen den jeweiligen Pächtern abzustimmen.
    Folgende Einfriedungen zwischen den Kleingärten können als Grenzbebauung errichtet werden.
    • Mittels Rasenkantensteinen,
    • mittels horizontalen Parallel- Spanndrähten,
    • mittels Streckmetall- Zaun (Maschendraht),
    • mittels Senkrecht- Lattenzaun.
      Diese Einfriedungen dürfen die Höhe von 75 cm nicht überschreiten. Bereits vorhandene Einfriedungen sind bei notwendiger Erneuerung entsprechend dieser Festlegungen zu errichten.
  6. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von 4 m² und flachem Randbereich mit wie alle baulichen Maßnahmen mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die Aufgrabungen haben so zu erfolgen, dass sie im Bedarfsfall am Ende der Pachtzeit problemlos wieder verfüllt werden können.
  7. Medien-Verteilanlagen
    1. Allgemeines
      Die Medien-Verteilanlagen für Wasser und Elektroenergie liegen überwiegend im öffentlich zugänglichen Wegebereich und sind Eigentum des Vereins. Sie werden von ihm zur Versorgung mit Wasser und Elektroenergie errichtet, gewartet und instand gehalten. Den Verantwortlichen oder beauftragten Personen ist von den Pächtern nach Absprache mit gegenseitiger Rücksichtnahme zur Funktionskontrolle, zur Ablesung der Verbrauchsdaten oder im Gefahrenfall der Zugang zu Absperr-, Verteil- oder Zähleinrichtungen zu gestatten. Dies gilt auch für erforderliche Arbeiten an Revisionsschächten oder Verteileranlagen, sowie für Grabungen zur Reparatur oder Leitungslegung. Die Ablesung der Verbrauchsdaten erfolgt jährlich zu einem durch Aushang bekannt gegebenen Termin. Wenn die Ablesung durch Verschulden des Pächters nicht möglich war, wird durch die Beauftragten versucht einen zweiten Termin zu vereinbaren. Können die Verbrauchswerte nicht binnen 14 Tagen erhoben werden, dann wird der Durchschnittsverbrauch des Pächters aus den letzten 3 Jahren ermittelt und zur Jahres-Abrechnung eingesetzt. Für den zweiten, individuellen Ablesetermin bzw. die Ermittlung des Durchschnittsverbrauchs werden dem Pächter im Einzelfall Kosten in Höhe von 20,-€ zugunsten Erhaltung, Betrieb und Verlustausgleich der Medien-Verteilanlagen gesondert in Rechnung gestellt.

      Der Verein übernimmt für alle Pächter die Mitteilung an das Eichamt mit den meldepflichtigen Angaben über die zur Abrechnung genutzten Zähleinrichtungen für Wasser und Elektroenergie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

    2. Wasser
      Die Verteileranlage für Wasser ist als Sommeranlage gegen leichte Fröste geschützt verlegt und reicht vom Hausanschluss der DREWAG im Hauptzählerschacht bis zum Absperrventil in jeder Parzelle, so nahe wie möglich an der Gartengrenze.
      • Die Wasserschächte sind sauber zu halten (Sand, Schlamm, Laub) und eine Arbeitsfläche
        (Verkehrsfläche zur Montage) am Wasserzähler sowie Ventil von ca. 15 cm in alle Richtungen
        sicherzustellen
      • Für die Wasserleitung ist ab der Parzellengrenze jeder in eigener Regie verantwortlich
      • Über den Leitungsverlauf von Strom und Wasser ist ein Lageplan zu erstellen
      • Es sind nur geeichte Zähler (6 Jahre) zulässig und zu verwenden, diese werden vom Verein
        gegen Gebühr bereitgestellt
      • Zähler müssen vom Pächter in Eigenregie gegen leichte Fröste geschützt werden
      • Verstöße durch Mitglieder können zur Abschaltung der Anlage führen
      • Über das An,- und Abstellen der Wasserversorgung wird im Schaukasten informiert
      • Die Wasserzähler sind bis Ende März einzubauen, die Anlage wird nach Bekanntgabe im
        Schaukasten in Betrieb gesetzt
      • Bei der Inbetriebnahme sind verpflichtend die Wasserzähler einzubauen, sämtliche Ventile und
        Auslaufhähne zu schließen und der Zählerplatz muss für die Verantwortlichen zugänglich sein
      • Ordnungsgeld wegen fahrlässig/schuldhaft verursachten Kosten
        1. Neuanschluss von Wasser oder Strom nach vorheriger Abschaltung
          (Zahlungsverzug, Sicherheitsmängel) 20,00€
        2. Fahrlässig verursachter Wasserverlust bei Inbetriebnahme der
          Wasserleitung nach der Wintersaison durch geöffnete Ventile
          zuzüglich Wassermenge 20,00€
        3. keine Ablesung Strom-/ Wasserverbrauch oder falsche/fehlende Angaben
          (ohne Komma, Zählernummer, unleserlich) an den vorgegebenen Terminen 20,00€
        4. zum Termin kein eingebauter Wasserzähler / Zählerplatz nicht zugänglich 20,00€
        5. Wasser- oder Stromentnahme ohne Zähler
          oder falsch herum eingebauter Zähler 80,00€
  1. Elektroenergie
    Die Verteileranlage für Elektroenergie ist als Allwetteranlage ausgeführt und reicht vom Hausanschluss der DREWAG über das Hauptzählerhaus bis zu den Verteilerkästen mit Sicherungen einschließlich Abgangsklemmen zum Anschluss für jede Parzelle. Die nachfolgende, teilweise im öffentlich zugänglichen Wegebereich liegende Zuleitung und die Ausrüstung in der Parzelle liegen in der Verantwortung des Pächters. Die fachgerechte Installation, Kontrolle und alle 16 Jahre der turnusgemäße Austausch eines zur Abrechnung zugelassenen geprüften Zählers sind durch den Pächter gegenüber dem Vorstand des Vereins durch Protokoll nachzuweisen. Pächter, die dem Vorstand kein Prüfprotokoll mit allen erforderlichen Daten zur Erfüllung der Meldepflicht gegenüber dem Eichamt übermitteln, werden von der Versorgung mit Elektroenergie ausgeschlossen.
    1. Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Ein transportables Badebecken mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
    2. Terrassenmauern dürfen nur mit Naturmaterial als Trockenmauer, Palisadenwand u. ä. gestaltet werden und sind einzugrünen. Es ist zu beachten, dass Terrassen bei Pachtende wieder beseitigt werden müssen.

Bauantrag

Vom Gartenpächter ist vor Baubeginn jeder Baumaßnahme ein schriftlich ein Bauantrag in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Kleingartenvereins zu stellen.

Er muss beinhalten:

Bei Hochbauten nach Pkt. 1.3:

  • Lage der baulichen Anlage im Garten mit Maßangaben und Grenzabständen.
  • Skizze mit Maßangaben, Vorder- und Seitenansicht sowie Angaben zu den Baumaterialien und
    zur Ausführung des Fundamentes.
  • Nur bei Lauben; Raumaufteilung sowie Angaben zu der vorgesehenen Verwendung der Räume
    (insbesondere Geräteraum und Toilette) weitere Maßangaben (Länge, Breite, Raumhöhe,
    Dachüberstände, Trauf- und Firsthöhe).

Bei baulichen Anlagen nach Pkt. 1.3:

  • Lage der baulichen Anlage im Garten mit Maßangaben und Grenzabständen. (Nicht bei Einfriedungen zwischen Kleingarten und Vereinsanlage)
  • Skizze mit Maßangaben, Vorder- und Seitenansicht sowie Angaben zu den Baumaterialien und
    zur Ausführung des Fundamentes bzw. der Verbindung zu dem Boden.

Verfahrensablauf

  1. Abgabe des Antrages in dreifacher Ausführung beim Vorstand des Vereins.
  2. Begutachtung des Antrages durch den Baubeauftragen des Vereins, durch vom Vorstand
    eingesetzte Personen, oder durch den Vorstand.
  3. Schriftliche Bestätigung bzw. Ablehnung der Bauanträge innerhalb von 6 Wochen mit
    Begründung der Auflagen auf den Anträgen. Je ein Exemplar verbleibt in den Unterlagen des
    Baubeauftragten bzw. des Vereins, ein Exemplar erhält der Generalpächter zur Genehmigung und
    Registratur. Ein Exemplar wird mit Bestätigung dem Bauwilligen zurück gegeben.
  4. Erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Pkt. 6.3. darf der Bauwillige mit den praktischen
    Arbeiten beginnen.
  5. Für erfolgte Materialkäufe, eingegangene Verträge u. ä. vor Vorliegen der Zustimmung zur
    Errichtung der baulichen Anlage, trägt der Bauwillige das alleinige Risiko.
  6. Die Einhaltung der in der Bauzustimmung festgelegten Parameter ist vom Baubeauftragten oder
    durch eine vom Vorstand eingesetzte Person zu kontrollieren.‘
    Wird gegen die Parameter verstoßen, ist durch den Vorstand Baustopp auszusprechen und es sind
    entsprechende Auflagen zu erteilen.
    Wird die bauliche Anlage in einer nicht genehmigungsfähigen Form errichtet, werden rechtliche
    Schritte zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung eingeleitet.
  7. Bei Laubenumbauten oder -erweiterungen ist wie bei einem Neubau zu verfahren. Dabei sind die
    Festlegungen des § 20a BKleingG zu beachten.
    Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an bestehenden baulichen Anlagen, die keine Erweiterung
    bzw. Vergrößerung oder Rückbau des Baukörpers beinhalten, müssen nicht genehmigt werden.

Vorhandene Bauten bzw. bauliche Anlagen

  1. Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Lauben, deren Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes 25 m² überschreiten, dürfen unverändert weitergenutzt werden. Das Gleiche gilt für alle vorhandenen genehmigten baulichen Anlagen, einschließlich deren genehmigten Ausstattung. Jede Veränderung, insbesondere An-, Ein- und Umbauten, ist jedoch nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit dieses Bestandsschutzes. Auflagen, die sich aufgrund von Gesetzesänderungen, gesetzlichen Bestimmungen bzw. örtlichen Satzungen oder durch Duldung ergeben, sind entsprechend der Festlegungen spätestens bei Pächterwechsel oder Neubau umzusetzen. Die Kosten, die sich durch die Erfüllung derartiger Auflagen ergeben, gehen zu Lasten des abgebenden Pächters. Der § 20a Nr.7 BKleingG gilt entsprechend.
  2. Vorhandene alte Baulichkeiten sind im Zeitraum von 12 Monaten nach Fertigstellung der neuen Laube abzureißen und zu entsorgen.

Schlussbestimmungen

Diese Bauordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.06.2022 in Kraft gesetzt und gilt
ab diesem Zeitpunkt.