Satzung des Kleingärtnervereins

Dresden, Juni 2022

§ 1 Name und Zweck

(1)

Der Verein führt den Namen Kleingartensparte „Birkenhain“ e.V. und hat seinen Sitz in Dresden. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer VR 1221 registriert und ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.

Der Verein ist Rechtsnachfolger der früheren gleichnamigen Kleingartensparte des VKSK mit allen Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten.

(2)

Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.

(3)

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere durch die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
  • die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
  • die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes
  • die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes
  • die fachliche Betreuung und praktische Unterweisung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten
  • die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder
  • die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten
  • die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit
  • die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
  • den Erhalt und fachgerechte Nutzung der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

(4)

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Bewirtschaftung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Der Verein setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und organisiert eine enge Zusammenarbeit mit dem

Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V..

(5)

Der Verein steht mit seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht,

Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(6)

Der Verein schließt in Vollmacht des Generalpächters, dem Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“

e.V. mit den Mitgliedern des Vereins Kleingarten-Unterpachtverträge ab.

(7)

Der Gerichtsstand ist Dresden.

§2 Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehenden Aufwendungen sind von dem Verein zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.

Verbrauchskosten für Büromaterialien, wie Porto, Bürotechnik usw. sind gesondert zu erstatten. (7)

Besondere Leistungen einzelner Mitglieder, die im Interesse des Vereins liegen, können durch eine vom Vorstand zu beschließende Prämie oder anderweitige Anerkennung gewürdigt werden. Die zur Verfügung stehende Gesamthöhe für Prämien, Ehrungen und der Aufwandsentschädigungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 3 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert Verpflichtungen gegenüber Dritten aus Beiträgen und Umlagen der Mitglieder sowie aus Einnahmen durch Vermietung/Verpachtung, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

Kosten aus Verträgen der Mitglieder mit Behörden oder Dienstleistern, für die der Verein finanziell in Vorleistung gehen muss, werden den betreffenden Mitgliedern in Rechnung gestellt.

Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung 100 Euro pro Jahr beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, der seinen ständigen Wohnsitz in Dresden und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist nicht erblich und nicht übertragbar.

(2)

Die Aufnahme als Mitglied in dem Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet auf Grund des Antrages über die Aufnahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.

(3)

Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung, deren unterschriftliche Anerkennung und nach der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

(5)

Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens, den Verband oder den Verein erbracht haben, nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft als Ehrenmitglieder benennen.

(6)

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf ein Nutzungsverhältnis für einen Kleingarten begründet.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
  • nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzubringen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.
  • den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen.
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1)

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
  2. die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken
  3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, entsprechend der festgelegten Fälligkeit zu entrichten.
  4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag in EUR zu entrichten (Ausnahmeregelung).
  5. Wohnungswechsel und Änderung der Kontaktdaten sind zu melden

(2)

Die Einrichtung und Bebauung eines Kleingartens für Dauerwohnzwecke (ständiger Wohnsitz) ist nicht gestattet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche, freiwillige Austrittserklärung an den Vorstand.
  • Ausschluss
  • Tod
  • mit Erlöschen des Vereins

(2)

Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Anspruch auf Vereins- und Verbandsvermögen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß §26 BGB

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des

Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe schwerwiegender Gründe beim Vorstand beantragt.

(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung und die zur Abstimmung vorgesehenen Beschlüsse bekannt zu geben.

(3)

Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(4)

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Ein Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung erfolgen.

(5)

Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitglieder einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(6)

Vertreter des Landes- und Stadtverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(7)

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
  2. Wahl des Vorstandes gemäß §26 BGB
  3. Wahl der Buchprüfer
  4. Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Umlagen, Finanzierungsfragen, Gemeinschaftsleistungen und alle den Verein betreffenden organisatorischen Fragen.
  5. Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seiner Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts, des Berichtes der Buchprüfer
  9. Entlastung des Vorstandes

(7)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

(1)

Der Vorstand entsprechend §26 BGB besteht aus 4 aktiven Mitgliedern:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer

(2)

Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in Einzelabstimmung. Steht für jede zu wählende Funktion nur ein Kandidat zur Verfügung, kann auf Antrag des Versammlungsleiters die Mitgliederversammlung einer Gesamtwahl zustimmen.

(3)

Jedes Mitglied hat das Recht, aktive Mitglieder als Kandidaten für eine zu wählende Funktion innerhalb des Vorstandes mit einer Kurzbegründung für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Der Termin für den Abschluss der Kandidatenliste ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzugeben. Nicht termingemäß abgegebene Vorschläge sind ungültig.

(4)

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(5)

Gemäß BGB §26 vertritt der 1.Vorsitzende den Verein im Rechtsverkehr allein. Alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsverkehr jeweils zu zweit.

(6)

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

Mit der Übernahme einer Wahlfunktion innerhalb des Vorstandes, entfallen weitere Leistungen in Form von Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) für die Vorstandsmitglieder.

(7)

Aufgaben des Vorstandes:

  1. Laufende Geschäftsführung des Vereins.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse.
  3. Verwaltung und Sicherung der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

(8)

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes und zu einer fachlich fundamentierten Umsetzung der Beschlüsse des Vereins arbeiten folgende Arbeitsgruppen:

  1. Arbeitsgruppe für Ordnung, Sicherheit und Umweltschutz
  2. Arbeitsgruppe für Bauen
  3. Arbeitsgruppe für Ver- und Entsorgungsanlagen
  4. Arbeitsgruppe für kleingärtnerische Fachberatung (Fachberater)

Die Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand benannt, sind diesem rechenschaftspflichtig und bilden gemeinsam mit dem vertretungsberechtigten Vorstand den erweiterten Vorstand.

(9)

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes haben das Recht, durch den Abschluss von entsprechenden Versicherungen durch den Verein, sorgenfrei gestellt zu werden (Risikoabsicherung).

§ 11 Vereinsstrafen

(1)

Der Verein hat das Recht, zur Aufrechterhaltung der Vereinsdisziplin, Vereinsstrafen bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung und den beschlossenen Vereinsordnungen zu verhängen. Vereinsstrafen können auch bei vereinsschädigendem Verhalten verhängt werden.

Über eine Vereinsstrafe entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand mit 3/4 Stimmenmehrheit.

Vereinsstrafen sind:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Aberkennung von Ehrenämtern
  • Vorübergehender Entzug von Mitgliedschaftsrechten (maximal für 2 Jahre)
  • Ausschluss

(2)

Der Ausschluss gilt als höchste Form der Vereinsstrafe. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

  1. die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt.
  2. durch sein Verhalten gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, des Verbandes, in grober Weise verstößt oder den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stört, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft den anderen Mitgliedern nicht zugemutet werden kann.
  3. mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, seinen Verpflichtungen nicht termingemäß innerhalb von 2 Monaten nachkommt.
  4. seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.

(3)

Vor der Beschlussfassung zu einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben. Hierzu hat der Vorstand eine angemessene Frist zu setzten, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann.

(4)

Über einen Ausschluss ist das Mitglied durch den Vorstand unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Brief zu informieren.

(5)

Das Mitglied ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen Widerspruch in schriftlicher Form gegen den Ausschluss einzulegen.

In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(6)

Für die zum Ausschluss vorgesehene Mitgliederversammlung erfolgt eine persönliche Einladung des Mitgliedes in Schriftform.

Erfolgt trotz Einladung keine Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung, erfolgt der Beschluss in Abwesenheit.

(7)

Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist vereinsintern. Der Beschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form auszuhändigen. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.

(8)

Bei eindeutigen Verstößen wie Zahlungsrückständen entfällt das Ausschlussverfahren nach Pkt.3 und 5.

§ 12 Schlichtung von Streitigkeiten

Sind Streitigkeiten zwischen Mitliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Nutzungsvertrag nicht vereinsintern zu schlichten, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kassenführung

(1)

Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Konten und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.

(2)

Auszahlungen sind nur auf Anweisung des vertretungsberechtigten Vorstandes vorzunehmen.

(3)

Der Kassierer gewährleistet, dass jeder Zeit auch ohne Anmeldung eine Kassenrevision durch die gewählten Kassenprüfer vorgenommen werden kann.

§ 15 Finanzprüfung

(1)

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Finanzprüfer zu wählen.

(2)

Die Finanzprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Finanzprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3)

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Finanzprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und ohne Ankündigung die Kasse des Vereins zu prüfen.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Finanzprüfer vorzunehmen. (Konto und Belegwesen)

Der Prüfungsbericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

(4)

Der Stadt-/Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, eine Kassenprüfung des Vereins vorzunehmen.

§ 16 Haftungsausschluss

Die Haftung der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsrepräsentanten gegenüber dem Verein beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.

§ 17 Datenschutz

Soweit der Verein personenbezogene Daten verarbeitet, verwirklicht der Verein die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters der Kleingartenanlage ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesen weiterzugeben.

§ 18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde e.V.“. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde e.V.“ zur Aufbewahrung zu geben.

Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende und der Stellvertreter Liquidatoren.

§ 19 Abgrenzung

Die Bestimmungen des Kleingarten-Nutzungsvertrages, der Kleingartenordnung sowie der Bauordnung werden durch die Satzung nicht berührt.

§ 20 Satzungsänderung

(1)

Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

(3)

Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1)

Soweit in dieser Satzung sprachlich die männliche Form verwandt wird, dient dies Gründen der einfacheren Lesbarkeit und gilt geschlechtsneutral für alle Geschlechter (m/w/d).

(2)

Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.11.2022 beschlossen.

Diese Satzung in der Fassung vom 05.11.2022 gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Dresden.

Die Satzung in der Fassung vom 08.06.2006 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.