Kleingartenordnung

Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und gilt für die Pächter eines Kleingartens innerhalb des Kleingärtnervereins, Kleingartensparte „Birkenhain“ e.V.

Diese Kleingartenordnung enthält Rechte und Pflichten der Pächter, die sich über den Inhalt des Unterpachtvertrages hinaus zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit, Pflege und Sauberkeit in den Kleingärten sowie der Kleingartenanlage ergeben.

Kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung

  1. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
    Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbau-erzeugnisse für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient.
    Die Gesamtfläche des Kleingartens ist wie folgt zu strukturieren.

    • Mindestens 1/3 der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten.
    • 1/3 ist für den Anbau von Ziergehölzen und Blumen vorzusehen.
    • 1/3 ist zur Gestaltung als Freizeitfläche (Laube, Rasen, Kinderspielfläche) nutzbar.
  2. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert die Nachbarschaftshilfe länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Dauernutzung durch Dritte ist nicht statthaft und führt zur Kündigung des Pachtvertrages.
  3. Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die höher als 2,5m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Park-, Wald- sowie von Walnussbäumen ist nicht gestattet.
    Gehölze, die als Wirtspflanzen für Feuerbrand und anderen Krankheiten gelten, dürfen ebenfalls nicht angepflanzt werden. (z.B. Wacholder, Rotdorn, Weißdorn, Feuerdorn) Bereits vorhandene Gehölze dieser Art sind unverzüglich zu entfernen.
  4. Beim Pflanzen von Obstbäumen, Beerensträuchern, Ziergehölzen und Hecken sind folgende Grenzabstände verbindlich.
    Viertel.- bzw. Hochstämme 3,00 m
    Süßkirsche 3,00 m
    Apfel, Niederstämme 2,00 m
    Birne, Niederstämme 2,00 m
    Quitte 2,00 m
    Sauerkirsche, Niederstämme 2,00 m
    Pflaume, Niederstämme 2,00 m
    Pfirsich/Aprikose, Niederst. 2,00 m
    Johannisbeere 1,00 m
    Stachelbeere 1,00 m
    Himbeere, Brombeere
    – aufrechtstehend
    – rankend

    0,75 m
    1,00 m
    Ziergehölze und Hecken 1,00 m
  5. In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenanbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
    Die ökologische Gartenbewirtschaftung ist geboten. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und dem Boden wieder zu zuführen.
  6. Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz gelten uneinge-schränkt. Der Pächter haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen entstanden sind.
    Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist grundsätzlich zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anders nicht abgewendet werden können, dürfen solche unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes eingesetzt werden. Der Pächter ist verantwortlich, dass die Natur in ihrem Bestand erhalten wird.
  7. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich.
    Ein Verbrennen jeglicher Art von nichtkompostierbaren sowie kompostierbaren Abfällen ist nicht gestattet.

Tierhaltung

  1. Die Kleintierhaltung sowie das Halten von Hunden und Katzen ist im Kleingarten nicht gestattet. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen.
  2.  Zulässig ist jedoch eine Bienenhaltung am Rande der Vereinsanlage. Der Imker hat dafür eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Wege und Einfriedungen

  1. Jeder Pächter ist verpflichtet, die an seine Pachtfläche angrenzenden Wege bis zur Wegmitte bzw. bis zu einer Entfernung von mindestens 1m von der Pachtfläche, von Wildwuchs und Bemoosung freizuhalten und zu pflegen.
  2. Für die bauliche Gestaltung und Pflege der Abgrenzung der Kleingärten zu öffentlichen Straßen, Nachbargrundstücken, Vereinswegen und zwischen Nachbargärten, gelten die Festlegungen der Bauordnung des Vereins.
  3. Das Befahren der Wege mit Kfz ist grundsätzlich verboten, ausgenommen davon ist in begründeten Ausnahmefällen der Hauptweg, zwischen dem Eingangstor Pfotenhauerstraße und dem Vereinsheim.
    Diese Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich nicht Sonnabends ab 13,00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
    Für Veranstaltungen im Vereinsheim gelten für die jeweiligen Pächter bzw. Mieter des Vereinsheimes gesonderte Festlegungen, die der jeweiligen Nutzung entsprechen müssen und nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Kleingärtner führen dürfen.

Hecken

  1. Die Anpflanzung von Hecken ist im Kleingarten grundsätzlich in geringem Umfange aus ökologischen Gründen, aus Sicht- und Schallschutzgründen sowie an den Außengrenzen als Staubschutzmaßnahme gestattet. Hecken sollten vorwiegend aus einheimischen Gehölzen angelegt werden. Für Gehölze, die als Wirtspflanzen für Krankheiten bekannt sind, treffen die unter Pkt. 1.3 bereits getroffenen Festlegungen zu.
  2. Die heimische Tierwelt, insbesondere Nützlinge, ist durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken zum Schutz brütender Vögel nicht bis in das Altholz geschnitten oder gerodet werden.
  3. Standort und Höhe der Hecken
    • Staub- bzw. Lärmschutzhecken
      sind genehmigt unmittelbar hinter den Einfriedungen zu öffentlichen Straßen und Nachbargrundstücken.
      Maximal zulässige Höhe der Staub- bzw. Lärmschutzhecken: 2,5 m.
    • Sichtschutzhecken
      sind genehmigt unmittelbar hinter den Einfriedungen der Kleingärten entlang des Hauptweges zwischen Pfotenhauerstraße und Käthe-Kollwitz-Ufer sowie den Nebenwegen im Bereich gegenüber dem Vereinsheim.
      Weiterhin als Sichtschutz für die Sitzecke und den Freizeitbereich im Kleingarten unter Einhaltung der verbindlichen Grenzabstände nach Pkt. 1.4.
      Maximal zulässige Höhe der Sichtschutzhecken: 1,70 m.
    • Ökologische Hecken
      sind genehmigt zum Schutz und Nutzen der Tierwelt sowie als Gestaltungselemente des Kleingartens. Diese Hecken dürfen die Einsicht in die Kleingärten nur unwesentlich beeinträchtigen und dürfen ebenfalls die verbindlichen Grenzabstände nach Pkt. 1.4. nicht unterschreiten.
      Maximal zulässige Höhe der ökologischen Hecken: 0,75 m.
    • Grenzhecken zwischen den Kleingärten
      entsprechen nicht der für eine Kleingartenanlage vorgesehenen barrierefreien Sicht für die Gestaltung der Einzelgärten und sind möglichst zu vermeiden. Möchte ein Pächter eine Grenzhecke zwischen den Kleingärten anlegen (Grenzbebauung ohne Einhaltung der verbindlichen Grenzabstände) gelten folgende Festlegungen:

      • Nadelgehölze (Koniferen) sind als Grenzhecken zwischen den Kleingärten nicht gestattet.
      • Die Grenzbebauung ist mit dem Pächter des angrenzenden Kleingartens abzustimmen. Dem Vorstand ist vor der Anpflanzung eine von beiden Pächtern
        unterschriebene Erklärung über die beiderseitig vereinbarte Grenzbebauung zu übergeben.
      • Bei Pächterwechsel ist diese Erklärung mit dem übernehmenden Pächter zu erneuern. Ist der übernehmende Pächter mit der Grenzbebauung nicht einverstanden, hat der Rückbau der Hecke zu erfolgen.
        Maximal zulässige Höhe der Grenzhecken: 0,75 m
  4. Bereits vorhandene Hecken, die den vorstehenden Festlegungen nicht entsprechen, sind umgehend anzupassen.
    Bei Grenzbepflanzungen ist nachträglich zwischen den betroffenen Pächtern eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und dem Vorstand zu übergeben.
    Kommt eine Vereinbarung zwischen den Pächtern nicht zu Stande, hat der Rückbau der Hecke zu erfolgen.
    Da zu keinem Zeitpunkt eine Grenzbepflanzung zulässig war, besteht kein Bestandsschutz.

Sonstige Bestimmungen

  1. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönlichen Arbeitsleistungen zu beteiligen.
    Jeder Pächter ist weiterhin verpflichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Vereinsanlage zu gewährleisten.
    Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet dabei für Schäden die durch diese Nutzung verursacht wurden. Daraus ergibt sich die Pflicht des Pächters, jeden verursachten Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
  2. Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer oder die Gemeinschaft geschädigt und mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
    Sonntage und gesetzliche Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt. Alle lärmverbreitenden Arbeiten wie z. B. Rasenmähen, Häckseln, Sägen und Bohren sind an diesen Tagen untersagt.
    Außerdem ist vom 15. Mai bis 31. August in der Zeit von 13,00 Uhr bis 15,00 Uhr eine Mittagsruhe einzuhalten. Während der Mittagsruhe gelten die Festlegungen wie an Sonn- und Feiertagen.
  3. Das Parken, Waschen und Pflegen von Kfz in der Kleingartenanlage bzw. im Kleingarten ist verboten. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig.
  4. Radfahren ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Bei Unfällen, die durch Nichtachtung dieser Festlegung entstehen, haftet der Verursacher für entstandene Schäden.
  5. Jeder Pächter hat dafür zu sorgen, dass der von ihm gepachtete Kleingarten mit der für diesen Kleingarten festgelegten Nummer an gut sichtbarer Stelle gekennzeichnet ist.
  6. Aus Sicherheitsgründen sind die Eingangstore der Anlage ständig verschlossen zuhalten.
  7. Gewerbliche Betätigung ist auch beim Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis im Kleingarten nicht erlaubt.
  8. Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die beschlossenen Arbeiten bzw. Maßnahmen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
  9. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Kleingartenordnung kann dem Pächter – unabhängig von eventuellen zivil- oder strafrechtlichen Folgen – nach den Bestimmungen des BKleingG der Unterpachtvertrag gekündigt werden.

Schlussbestimmungen

Diese Kleingartenordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. April 2008 in Kraft gesetzt.

Die Kleingartenordnung vom Mai 1995 sowie die 1. Änderung der Kleingartenordnung vom Mai 1996 treten damit außer Kraft.